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    Was ist Filesharing?

    September 15, 2016

    Filesharing bezeichnet das unerlaubte, öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes. In anderen Worten: Die illegale Verbreitung von Musik, Filmen etc.. Dies geschieht meist auf sog. Filesharing-Plattformen, die als Tauschbörsen fungieren. Hier werden Dateien nicht nur vermeintlich kostenlos heruntergeladen, sondern zeitgleich zumeist auch  hochgeladen und wiederum anderen zur Verfügung gestellt.
    Somit liegen mit dem öffentlichen Zugänglichmachen jeweils Urheberrechtsverletzungen vor, die insbesondere strafbar sind.
    Wer Filesharing betreibt, muss zumindest mit einer Abmahnung mit entsprechender Schadensersatzforderung rechnen. Pro Musiktitel, Album, Computerprogramm, TV-Folge oder Film werden hierbei Beträge bis zu 1.800,00 Euro an Schadensersatz gefordert.

    Doch wie werden “Filesharer“ im Netzt identifiziert und wer muss für die Abmahnung aufkommen, wenn ein Internetanschluss beispielsweise von mehreren Personen genutzt wird?
    Wurde Filesharing auf einer Tauschbörse betrieben, wird zunächst die IP-Adresse des Nutzers ermittelt. Die IP-Adresse gibt Auskunft über den Anschlussinhaber, der zu dem Zeitpunkt der Nutzung der Tauschbörse als solcher registriert war. Mittels Gerichtsbeschluss wird sodann von der vom Urheber beauftragten Anwaltskanzlei die IP-Adresse über die Telefongesellschaft dem Anschlussinhaber zugeordnet.

    Was folgt:
    •    Der Anschlussinhaber wird von einer Anwaltskanzlei abgemahnt.
    •    Der Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
    •    Der Anschlussinhaber bekommt eine Rechnung (zu zahlen sind Schadensersatz und Abmahnungs- bzw. Rechtsanwaltskosten).
    Der BGH beschäftigt sich schon seit einigen Jahren intensiv mit dem Thema.

    Am 12. Mai 2010 wurde über die Frage diskutiert, wer für illegale Downloads haften muss.

    – Ist es immer der Anschlussinhaber?
    Früher galt der Inhaber des Internetanschlusses als stets verantwortlich für die von seinem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverstöße. Er war verantwortlich für alles, was über den Anschluss passierte. Damit musste er haften, solange er keinen konkreten Täter nennen konnte.
    Spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 12.05.10 gilt der Anschlussinhaber jedoch nur noch so lange als verantwortlich, bis sich die Vermutung widerlegen lässt. Dies kann er, indem er ausführt, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt etwa nicht zu Hause gewesen sei, oder eben auch Dritte, wie etwa Familienangehörige oder WG-Mitbewohner, einen Zugang zu dem fraglichen  Anschluss haben.

    Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs – “Sommer unseres Lebens“,  I ZR 121/08 – zum Thema Filesharing unterstreicht mithin, dass nun eine sekundäre Darlegungslast vorliegt, wenn man geltend machen kann, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat.

    Quellen:
    https://www.tagesschau.de/inland/faq-filesharing-103.htm
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/filesharing-abmahnungen-im-jahr-kurzueberblick-zur-aktuellen-rechtslage_076999.html

    Filesharing-Abmahnung 2016: Kurzüberblick zur Rechtslage

     

    Bildnachweis: pixabay.com

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