Die IGD Interessensgemeinschaft Datenschutz e.V aus Ludwigsfelde verschickt aktuell datenschutzrechtliche Abmahnungen auf Grundlage der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, die Übermittlung von Verbraucherdaten auf ihren Webseiten nur unzureichend zu sichern, da das Kontaktformular auf der jeweiligen Homepage nicht SSL-verschlüsselt sei (Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO). In der Abmahnung wird auch auf eine durch den IGD geltend gemachte Schadenersatzforderung hingewiesen (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).
Die Abmahnung enthält auf dieser Basis eine Aufforderung zur Abgabe von Abmahnkosten in Höhe von 285,60 Euro. Ohne fachanwaltliche Prüfung, ob es sich in Ihrem Fall tatsächlich um einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht handelt, sollten Sie keine Erklärung oder Unterschrift abgeben. Anzuzweifeln ist auch die Aktivlegitimation des Vereins: Eine Befugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG scheint fraglich, da die Interessengemeinschaft erst kürzlich offiziell eingetragen wurde und nicht zu erwarten ist, dass ihr bereits eine große Anzahl Unternehmen angehören. Die Berechtigung der Abmahnung sollte daher professionell geprüft werden, auch wenn die Verschlüsselung von Kontaktformularen auf Websites wegen der aktualisierten DSGVO und des Telemediengesetzes zwingend einzurichten ist.
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