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    Abmahnung DSGVO – ein Quartal später

    September 24, 2018

    Die DSGVO, die den Umgang mit personenbezogenen Daten neu regelt, ist seit dem 25. Mai in Kraft. Die Anpassung von Unternehmensstrukturen und Internetauftritten war im Vorfeld für viele Betriebe ein großer Kraftakt. Die Angst davor, aufgrund unzureichender oder fehlerhafter Anpassungen an die neuen Gesetzesvorgaben abgemahnt zu werden, hing wie ein Damoklesschwert über den Köpfen vieler Unternehmen. Einige Firmen nahmen deshalb ihre Internetauftritte temporär vom Netz. Die befürchtete Abmahnwelle blieb bislang indes aus, abgemahnt wurde aber trotzdem – aufgrund nicht datenschutzkonformer Internetauftritte.

    Die Begründungen für die Abmahnungen waren dabei wettbewerbsrechtlicher Art mit dem Hauptargument, die Abgemahnten würden aufgrund ihrer lascheren Datenschutzhandhabung unlauteren Wettbewerb betreiben. Vornehmlich ging es jedoch um technische Details, die nicht konform umgesetzt wurden. So wurde bspw. gemahnt, weil Seiten das Analyse-Tool Google Analytics ohne Opt-Out-Möglichkeit verwendeten. Fehlerhafte, irreführende oder ganz fehlende Datenschutzerklärungen führten ebenfalls zu Abmahnungen.

    Von Seiten der Politik blieb der erst versprochene Schutz vor schnellen und zahlreichen Abmahnungen aus, weil ein politisches Eingreifen keine dauerhafte Lösung für das Abmahnproblem darstellen würde. Da es bisher zudem keine Flut von unberechtigten Abmahnungen gegeben hätte, so die Politik, gäbe es auch keinen akuten Handlungsbedarf.

    Betreiber von geschäftlichen Internetauftritten sollten daher, sofern noch nicht geschehen, unbedingt darauf achten, dass sie auf ihrer Seite unverzüglich eine adäquate Datenschutzerklärung implementieren, die auch jederzeit erreichbar ist. Wichtig ist zudem, dass alle Tools und Plugins, die auf der Seite eingebunden sind, ebenfalls datenschutzkonform arbeiten, und dass auf diese ordnungsgemäß im Rahmen der Datenschutzerklärung hingewiesen wird. Auch bei einer etwaigen Verwendung von Google Analytics ist Achtsamkeit geboten: Eine fehlende IP-Anonymisierung, nicht vorhandene Opt-Out-Möglichkeiten oder eine nicht erfolgte Erwähnung von Google Analytics in der Datenschutzerklärung können zu Problemen führen.

    Social Media-Buttons bieten ebenfalls eine Angriffsfläche, wenn diese nicht über ein Double-Opt-In-Verfahren datenschutzkonform eingebunden sind. Denn ohne eine entsprechende Einbindung sammeln diese Plugins fleißig Daten und geben sie nach außen, ohne dass User dagegen etwas tun können. Essentiell für die Verwendung von Kontaktformularen, Newsletteranmeldungen und Ähnlichem ist eine SSL-Verschlüsselung der Seite, die ein sicheres Übertragen von Nutzerdaten gewährleistet. Auch sollte man noch einmal genau prüfen, welche Dinge die eigene Seite von externen Quellen bezieht. Das fängt bereits bei Schriftarten an (z.B. Google Fonts), deren Aufruf Informationen nach draußen trägt.

    Wer es bisher versäumt hat, entsprechende Maßnahmen umzusetzen, sollte dies auf jeden Fall schnell nachholen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass einem keine Abmahnungen ins Haus flattern.

    Bildnachweis: pixabay.com

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