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    DSGVO: Abmahnungen für Datenschutzverstöße durch Mitbewerber oder Abmahnvereine?

    März 12, 2020

    Fast zwei Jahre ist es her, dass im Mai 2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) offiziell in Kraft getreten ist. Trotzdem gibt es nach wie vor keine klaren Richtlinien, ob und in welchem Rahmen Verstöße gegen den Datenschutz durch das Wettbewerbsrecht sanktioniert werden können. Eine Antwort auf diese Frage ist insbesondere für Unternehmen und Verbraucherschutzorganisation von Bedeutung, die ihr Eigeninteresse durch die Abmahnung von Datenschutzverstößen Dritter wahren möchten.

    Beinhaltet die DSGVO Marktverhaltensregeln für Sanktionen?

    Seit Inkrafttreten gab es einige gerichtliche Entscheidungen, welcher der Möglichkeit, Verstöße gegen den Datenschutz über das Wettbewerbsrecht zu ahnden, zugestimmt hatten. Betroffen von diesem Verständnis sind insbesondere Betreiber von Webseiten.

    Denn, wie bereits das Landgericht Würzburg 2018 verlauten ließ, ohne die Verordnung als abgeschlossenes System einzustufen, beinhalte die DSGVO Marktverhaltensregelungen, die beachtet und umgesetzt werden müssen, wie etwa die Pflichtangaben gem. Art. 12 und 13 DSGVO sowie die Pflicht zur Einrichtung technisch-organisatorischer Maßnahmen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. f) i. V. m. Art. 32 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

    Konkret bedeutet dies: Wettbewerbswidrig handeln Betreiber von Webseiten, wenn sie nicht die nach der DSGVO notwendige Datenschutzerklärung implementieren. Genauso abmahnbar sind nach dieser Auffassung Webseiten, die dem Nutzer die Möglichkeit einräumen, personenbezogene Daten zu übermitteln, ohne dass diese (etwa durch ein SSL-Zertifikat) verschlüsselt würden. Dies betrifft z.B. die technisch korrekte und in der Folge datenschutzkonforme Einbindung von Kontaktformularen oder Newslettern.

    So urteilte etwas das OLG Naumburg in zwei Fällen (Urteile vom 07.11.2019, Az.: 9 U 6/19 und 9 U 39/18), dass die Verarbeitung sog. „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“, wie Gesundheitsdaten oder Daten zu politischen und religiösen Einstellung in besonderem Maße geschützt werden müssen.

    Jüngst erst hat auch das OLG Stuttgart entschieden, dass die DSGVO Marktverhaltensregeln aufstellt, insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten aus Artikel 13 Abs. 1 lit. a) und c) sowie Ab. 2 lit. b), d) und e) DSGVO (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19).

    Steigt damit die Gefahr von Abmahnungen aufgrund von Datenschutzverstößen?

    In den letzten Wochen und Monaten kam es immer wieder zu Abmahnungen von Webseitenbetreibern, die ihren Internetauftritt ohne die notwendigen technischen Maßnahmen oder unzureichende Informationspflichten betrieben haben. Durch die jüngsten gerichtlichen Entscheidungen wird es aller Wahrscheinlichkeit vermehrt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund von Datenschutzverstößen kommen. Webseiteninhaber sind also nach wie vor in der Pflicht, ihre Präsenzen rechtskonform zu gestalten, zumal die zuständigen Datenschutzbehörden aktuell vermehrt dazu übergehen nun Sanktionen zu verhängen.

    Sollten auch Sie abgemahnt worden sein oder eine Beratung zum Thema DSGVO benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.

    Bildnachweis: pixabay.com

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