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    Der richtige Hinweis auf die OS-Plattform der Europäischen Kommission

    Juni 2, 2017

    Wie wichtig es ist, den obligatorischen Hinweis auf die Plattform der Europäischen Kommission für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) in seinem Onlineshop bzw. seinem eBay- oder Amazon-Angebot vorzuhalten, zeigen zwei aktuelle Urteile des OLG München und des OLG Koblenz (vgl.: OLG München, Urt. v. 22.09.2016, Az: 29 U 2498/16 ; OLG Koblenz, Urt. v. 25.01.2017, Az: 9 W 426/16).

    So ist es nach Auffassung der Richter in München zwingend erforderlich, dass im Rahmen des anzugebenden Hinweises auf die OS-Plattform der dort einzustellende Link (“http://ec.europa.eu/odr“) auch “klickbar“ sei, d.h., dass demnach von dem Hinweis aus die Webseite der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung stets direkt verlinkt sein muss.

    Zu beachten ist zudem, dass nach der Ansicht der Richter aus Koblenz im Rahmen des Handels über Internethandelsplattformen, wie etwa über eBay oder Amazon, der fragliche Link stets in jedem Angebot eigens aufgeführt sein müsse.

    Ist das eine und/oder das andere nicht der Fall, so läge diesen Entscheidungen zufolge ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Aufgrund der von den Gerichten angenommen sehr hohen Streitwerte bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, können also kleinste Fehler bei der Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf die OS-Plattform den Onlinehändler teuer zu stehen kommen.

    Achtung: Aufgrund der Aktualität der beiden vorgenannten Entscheidungen drohen aktuell vermehrt Abmahnungswellen!

    Bei weitergehenden Fragen oder gar erhaltenen Abmahnungen beraten Sie die insoweit spezialisierten Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz gerne.

    Hierzu können Sie sich über das Telefon oder unser Kontaktformular gerne auch an uns wenden.

     

    Bildnachweis: pixabay.com

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