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    Wettbewerbsverstoß durch fehlende Datenschutzbelehrung: Abmahnung

    September 14, 2016
    In einem Urteil vom 18,2.2014 stellte das LG Frankfurt fest (Az: 3-10 O 86-12), dass die Nutzung von Tools wie Google Analytics oder Piwik ohne Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit oder Belehrung gemäß §§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der zu einer Abmahnung führen kann. 

    Das Bundesdatenschutzgesetz regelt in Deutschland den Datenschutz. Die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist dabei nur erlaubt, wenn es dazu eine rechtliche Vorschrift gibt oder die betroffenen Personen eingewilligt haben.

    Kundendaten dürfen beispielsweise nur verwendet werden, um ihnen Angebote des eigenen Unternehmens zukommen zu lassen. Die Kunden müssen über diese Verwendungsmöglichkeit ihrer Daten informiert werden, um gegebenenfalls dagegen widersprechen zu können.

    Die persönlichen Daten von Arbeitnehmern dürfen nur gespeichert werden, um deren Arbeitsvertrag umzusetzen. Sie müssen dazu schriftlich ihr Einverständnis erklären. Dazu muss der Arbeitnehmer auch über den Zwecke der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten informiert werden.

    Bildnachweis: pixabay.com

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