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    Black Friday – Teilerfolg im Rechtsstreit um Markenabmahnung

    November 9, 2020

    Der Black Friday verspricht einen Monat vor Weihnachten außergewöhnliche Schnäppchen und Rabattaktionen. Eine amerikanische Tradition, die seit einigen Jahren nun auch deutsche Verbraucher erfreut. Online- und Einzelhändler locken am Freitag nach Thanksgiving mit satten Rabatten auf ihre Webseiten und in die Geschäfte. Aber aufgepasst: Wer mit dem Begriff „Black Friday“ wirbt, läuft u.U. Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten.

    2013 wurde der Begriff Black Friday beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Eigentümer der Marke ist die Super Union Holdings Limited in Hong Kong. Daraufhin waren Werbemaßnahmen mit der Begrifflichkeit „Black Friday“ nicht mehr erlaubt.

    Seitdem existierte ein reger Rechtsstreit um den Markennamen. Da der amerikanische Konsumtag auch in Deutschland mit den Jahren immer populärer wurde, ist vielen Unternehmen an einer Löschung der Marken gelegen. Mitte des Jahres kam dann nun endlich die erhoffte Gerichtsentscheidung.

    Das Ergebnis: Eine Teillöschung des Markennamens Black Friday. Das Gericht hat entschieden, dass die Marke für die Dienstleistungen „Marketing“, „Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen“, „Planung von Werbemaßnahmen“, „Verbreitung von Werbeanzeigen“ und „Werbung im Internet für Dritte“ gelöscht werden muss.

    Vor allem der Elektronikbereich verzeichnet damit einen Erfolg. Da 2013 bereits viele Marketingmaßnahmen der Elektronikbranche im Rahmen des Black Friday stattfanden, akzeptiert das Gericht eine Markenauflösung in diesem Bereich. Trotz Teilerfolg ist die Unsicherheit bei vielen Unternehmen weiterhin groß.

    Wer dennoch von der amerikanischen Einkaufstradition profitieren und mit dem Begriff „Black Friday“ werben möchte, sollte, um sicher zu gehen, ggf. auf einen Alternativnamen ausweichen oder im Vorfeld eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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