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    Abmahnung bei Filesharing

    Der englische Begriff Filesharing, zu Deutsch „Dateien teilen“, umschreibt die direkte Weitergabe von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes. Dies bedeutet, dass sich Daten, welche sich auf dem Computer der Teilnehmer eines Peer-to-Peer-Netzwerkes befinden, von dort aus verteilt werden. Zumeist werden dabei Daten von fremden Rechnern kopiert (sog . Download), gleich­zeitig andere oder gar die selben Daten von dem eigenen Rechner wieder versendet (sog. Upload). Der Zugriff auf die Peer-to-Peer-Netzwerke erfolgt hierzu meist mit speziellen Computerprogrammen, wie etwa Napster, E-Mule, Azureus, E-Donkey, Kazaa, BitTorrent.

    Möchte man über ein solches Programm einen bestimmten Musiktitel, einen Film oder ein Computerprogramm downloaden, sind die Programme meist so voreingestellt, dass schon nach dem ersten Moment des Downloads gleichzeitig der Upload zu den anderen Rechnern im Peer-to-Peer-Netzwerk möglich ist.

    Genau hier greift die urheberrechtliehe Abmahnung wegen Filesharings ein, da die Urheber und Rechteinhaber an den Musik-, Film- oder Programmdateien die unlizenzierte Verbreitung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke im Internet aus nachvollziehbaren – nämlich finanziellen – Gründen unterbinden möchten.

    In der Regel werden hierzu bei einer etwaigen Urheberrechtsverletzung, die im Rahmen der Teilnahme an einem Peer-to-Peer-Netzwerk über ein Filesharing-Programm, bzw. über sog. Internettauschbörsen, begangen worden ist, zumeist die bestehenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche mittels einer Abmahnung über einen Rechtsanwalt geltend gemacht.

    Symbol Richterhammer

    Die geläufigen Filesharing-Abmahnungen zielen dabei auch auf die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten, sowie der Kosten der Ermittlung der zu der erfassten IP-Adresse gehörigen Person und deren Anschrift. Zudem wird meist noch ein pauschaler Schadensersatz für den Urheberrechtsinhaber gefordert.

    Dabei können die verlangten Beträge hier leicht in die tausende Euro gehen!

    Wie bei jeder Abmahnung sollte der Abgemahnte die ihn betreffende Abmahnung daher in keinem Fall unbeachtet lassen. Hier droht die Durchsetzung etwaig bestehender Unterlassungsansprüche im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung oder Klage. Aufgrund der hier durch die oberinstanzlichen Gerichte angenommenen Streitwerte, ist das damit verbundene Kostenrisiko beträchtlich.

    Auf der anderen Seite sollte die geforderte Unterlassungserklärung jedoch aufgrund des meist zu weiten Inhalts und der vertraglichen Bindung an eine solche Erklärung bis zu 30 Jahre in den meisten Fällen nicht ungeprüft abgegeben werden.

    In jedem Fall sollten Sie, wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, die dort gesetzte Frist unbedingt beachten und sich unverzüglich um anwaltliche Hilfe bemühen.

    Unsere Kanzlei verfügt über eine langjährige und umfangreiche Erfahrung im Bereich der Abwehr etwa zu Unrecht ausgesprochener Filesharing-Abmahnungen und in der Vertretung wegen begangener Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken.

    Wir helfen Ihnen im Fall einer Filesharing-Abmahnung unverzüglich, umfassend und kostentransparent. Bitte sprechen Sie uns gerne an!

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