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    Abmahnung sonstiges

    Domainrecht:
    Eine Adresse im Internet wird allgemein als Domain bezeichnet, z.B. „abmahnungsretter.de“. Diese ist regelmäßig Bestandteil eines sogenannten Uniform-Resource-Locator (URL), z.B. „www.abmahnungsretter.de“. Eine Domain kann in Verbindung mit ihren Inhalten auf der einen Seite zur Kreierung einer Marke im markenrechtlichen Sinn und mithin zum markenrechtlichen Schutz führen. Auf der anderen Seite kann eine Marke über eine gleichlautende Domain im Worldwideweb (www.) ihre weltweite Verbreitung finden. Im Zusammenhang mit der Sicherung von Domainnamen kann es immer wieder zu Konflikten, insbesondere wettbewerbsrechtlicher und markenrechtlicher Natur, kommen. Beim sogenannten Domain-Grabbing ist beispielsweise der Erwerb einer Domain nur darauf gerichtet, die erworbene Domain später dem eigentlichen Kennzeichen- oder Markenrechtsinhaber zu verkaufen, oder diesem eine entsprechende Lizenz gegen teures Entgelt zu erteilen. Dabei will sich der Erwerber mit dieser Veräußerung an den etwaigen Dritten, der zumeist auf die Nutzung der Domain wirtschaftlich angewiesen ist, lediglich bereichern.

    Das Domain-Grabbing kann, wenn die Parteien etwa Wettbewerber sind, insbesondere gegen das Wettbewerbsrecht, das UWG, verstoßen. Auch kann das Urheberrecht und, wenn die Domain bereits als Marke geschützt ist oder einen Markennamen beinhaltet, das Markenrecht berührt sein.

    Bei weitergehenden Fragen oder gar Abmahnungen stehen wir Ihnen hier jederzeit unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

    Symbol Koffer

    Markenrecht:
    Allgemein dienen Marken dazu, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die unterscheidungsstarke Marke verknüpft vielfach beim Kunden die Vorstellung von der Identität eines Unternehmens mit der Qualität seiner Produkte. Damit beeinflussen Marken auch Entscheidungen der Verbraucher und schließlich den Stand des Unternehmens am Markt. Sie stellen mithin einen beträchtlichen Vermögenswert dar, der sich an der Bekanntheit und Kennzeichnungsstärke einer Marke festmacht.

    Der Markenschutz ist im Markengesetz geregelt, welches auch definiert, wann eine Marke eintragungsfähig ist. Bei Verstößen gegen das Markengesetz stehen dem Inhaber einer Marke Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche sowie Ansprüche auf Beschlagnahme der markenverletzenden Ware durch die Zollbehörden und schließlich der Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten inklusive der Rechtsanwaltskosten zu.

    Sofern Sie von einer markenrechtlichen Abmahnung bzw. Inanspruchnahme betroffen sind, sprechen Sie uns innerhalb der Ihnen gesetzten Frist an.

    Auch übernehmen wir die Prüfung einer Marke auf ihre Eintragbarkeit und führen gerne das entsprechende Verfahren für Sie durch. Unsere Kontaktdaten finden Sie unten.

    Symbol Verteidigung Schild

    Designrecht:
    Das Designrecht bildet einen Schnittpunkt zwischen dem Marken- und dem Urheberrecht.

    Dabei unterliegt der Schutz des Designs dem Geschmacksmusterrecht. Das Geschmacks­muster schützt dabei als zweidimensionales Muster oder dreidimensionales Modell eine ästhetische gewerbliche Designleistung, wobei es, ähnlich wie beim Patent oder Gebrauchsmuster, das Ergebnis eines kreativen Schaffungsprozesses ist. Es schützt den Schaffenden mit einem Ausschließlichkeits- bzw. Verbietungsrecht gegenüber etwaig nutzenden Dritten und schützt dabei, im Gegensatz zum rein technischen Ansatz im Patent- und Gebrauchsmusterrecht, die ästhetisch gewerbliche Leistung.

    Auch hier kann es zur Durchsetzung der bestehenden Rechte zu einer Abmahnung gegenüber Dritten, gerichtet etwa auf ein Verbot der Nutzung oder ein Unterlassen sowie zur Forderung von Schadensersatz etc., kommen.

    Wir kontern solche Abmahnungen, beraten aber auch hinsichtlich Schutzstrategien, Geschmacksmusteranmeldungen oder in Fragen des Lizenzrechts. Bitte sprechen Sie uns hierzu an. Die Kontaktdaten unserer Kanzlei finden Sie unten.

    Symbol Handschlag

    Gebrauchsmuster:
    Das Gebrauchsmuster wird häufig als „kleiner Bruder“ des Patents bezeichnet und ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes. Mit einem Gebrauchsmuster können in Deutschland gewerblich anwendbare Erfindungen geschützt werden, die neu sind und auf einen erfinderischen Schritt beruhen. Dem Gebrauchsmusterinhaber stehen bei Verletzung seines Gebrauchsmusters Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Rückrufansprüche sowie Ansprüche auf Beschlagnahme der das Muster verletzenden Ware durch die Zollbehörden und schließlich der Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten inklusive der Rechtsanwalts­kosten zu.

    Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Gebrauchsmusterverletzung erhalten haben, kontaktieren Sie uns bitte umgehend.

    Wir prüfen für Sie bei Bedarf auch die Schutzfähigkeit eines etwaigen Gebrauchsmusters und begleiten ggf. das Eintragungsverfahren.

    Bei allen Problematiken rund um Domainrecht, das Markenrecht, das Designrecht und das Ge­schmacksmusterrecht kontaktieren Sie uns.

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